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WAS TUN BEIM UNFALL?

1: Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens
Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Ihre Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeuges. Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben.


2: Schadenfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen

Ihnen steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadenumfang, Schadenhöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtliche Reparaturdauer zu beauftragen.Das erstellte Gutachten kann auch Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicherung des Schädigers sein, wenn Sie z.B. Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen und mit dem von der Versicherung ausgezahlten Geld ein anderes Fahrzeug erwerben wollen.Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.

 

3: Inanspruchnahme eines Mietwagens oder Nutzungsausfallentschädigung

Für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls könne Sie einen Mietwagen beanspruchen (Ausnahme: bei sehr geringem Fahrbedarf). Wegen zum Teil erheblicher Preisunterschiede kann es unter Umständen sinnvoll sein, Preisvergleiche anzustellen. Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.

 

4: Schadenabwicklung durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.

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